Claudia Hoenig

Die richtige Berufsbezeichnung für Heilpraktiker Psychotherapie

Dies ist ein Gastbeitrag von RA Jürgen Hönig:  (weitere Informationen zu Herrn Hönig finden Sie auf: www.ra-hoenig.net) Nach wie ist die Rechtslage zum Thema Berufsbezeichnung für den Heilpraktiker Psychotherapie mehr als unklar. Trotzdem – oder gerade deswegen – sollte man die aus meiner Sicht gebotene Vorsicht walten lassen und nicht „volles Risiko“ gehen, verbunden mit

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Floating ist Umsatzsteuerpflichtig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Steuersatz für die Behandlung in Salzwasser – Schwebebädern (FG) Das “Floating” unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Dies gilt zumindest dann, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Leistung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgt

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Steuertipps – Steuerbefreiung einer Heilpraktikerin

Aus dem Gerichtssaal des Finanzgerichts München: Steuerbefreiung einer Familientherapeutin (FG) Einer Heilpraktikerin, die im Auftrag von Landratsämtern als Familientherapeutin für verschiedene Jugendämter im Wesentlichen organische, neurotische und symptomatische Störungen behandelt und im Rahmen der Eingliederungshilfe direkt mit den jeweiligen Landrats- und Kreisjugendämtern abrechnet, kann die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystR (Richtlinie

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Claudia Hönig

Änderungen im Heilmittelwerberecht – update

Wie ich erfahren habe, hat der Bundesrat den Änderungen im Heilmittelwerberecht zugestimmt. Was sich ändern wird, können Sie hier nachlesen: https://www.erfolg-in-heilberufen.de/heilmittelwerberecht/anderungen-im-heilmittelwerberecht.html Wann genau das neue Gesetz in Kraft treten wird und ob wirklich alle geplanten Änderungen so umgesetzt werden, konnte man mir noch nicht mitteilen. Ich hoffe sehr, dass sich für Heilpraktiker im Bereich der Werbung

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Geldmünzen

Steuertipp: Fahrten zu Fortbildungen

Jeder Heilpraktiker unterliegt der Fortbildungspflicht. Diese Pflicht erfüllen viele durch den regelmäßigen Besuch von Weiterbildungen. Die Kosten für Weiterbildungen können Sie absetzen. Genauso absetzbar sind auch die Fahrten dorthin, wenn Ihr PKW nicht zum Firmenvermögen gehört. Dann dürfen Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 € ansetzen. Werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, dann können Sie die tatsächlich

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