Neues Heilmittelwerberecht (HWG) in Kraft

Claudia HönigLiebe Leser,

nun ist das neue Heilmittelwerberecht in Kraft getreten und kann hier nachgelesen werden:

http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/BJNR006049965.html

 

Folgende Änderungen des HWG sind für alle Selbständigen in Heilberufen wichtig:

Bilder in Berufskleidung zukünftig erlaubt. 

Das bisherige Verbot in  § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG  ist entfallen.

 

Gutachten, Empfehlungen, Krankengeschichten

Ebenso entfällt auch § 11 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 HWG. Es darf mit Krankengeschichten und Empfehlungen geworben werden. Eine Werbung damit ist nur dann verboten, wenn dies in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise geschieht. Krankengeschichten dürfen nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten. 

 

Werbung mit Bildern

In diesem Rahmen sind auch bildliche Darstellungen von Behandlungen erlaubt, soweit nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet wird. 

 

Veröffentlichungen von Dankesschreiben

Das Verbot von Werbung mit Äußerungen Dritter in Form von Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben ist gelockert. Auch hier gilt,  Dankesschreiben sind unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind.

 

 

Verwendung von Fach- und Fremdbegriffen nunmehr erlaubt. 

§ 11 Abs. 1. S. 1 Nr. 6 HWG wurde aufgehoben. Es dürfen nun auch Fremdbezeichnungen verwendet werden. Hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass der Leser diese Bezeichnung auch versteht.

 

Viel Erfolg mit den neuen Werbemöglichkeiten wünscht

Ihre 

Claudia Hönig

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an einen Anwalt Ihrer Wahl.