Die richtige Berufsbezeichnung für Heilpraktiker Psychotherapie

Claudia Hönig - Erfolg in HeilberufenDies ist ein Gastbeitrag von RA Jürgen Hönig:  (weitere Informationen zu Herrn Hönig finden Sie auf: www.ra-hoenig.net)

Nach wie ist die Rechtslage zum Thema Berufsbezeichnung für den Heilpraktiker Psychotherapie mehr als unklar. Trotzdem – oder gerade deswegen – sollte man die aus meiner Sicht gebotene Vorsicht walten lassen und nicht „volles Risiko“ gehen, verbunden mit der Hoffnung, dass man nicht angezeigt wird.

Daher: Ist in Ihrem Zulassungsbescheid eine konkrete Berufsbezeichnung genannt, verwenden Sie bitte diese, um Ärger mit Ihrer Aufsichtsbehörde zu vermeiden.

Damit sind wir aber schon am Ende mit der wünschenswerten Sicherheit, was folgende Beispiele aus der Praxis von Gerichten und Landkreisen aufzeigen:

  • In Norddeutschland und Bayern verweisen immer mehr Landkreise auf die Bezeichnung: „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ (so auch LK Pinneberg und LK Würzburg).  Dies ist meiner Meinung nach eine etwas unglückliche und vor allem lange Firmierung. Da wird der Platz auf der Visitenkarte knapp. Hilft aber nichts, wie wir gleich sehen werden. 
     
  • Der Landkreis Borken teilt in einem PDF mit: 

Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 01.01.1999 sind die Berufsbezeichnungen „Psychologischer Psychotherapeut“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ und „Psychotherapeut“ (in männlicher und weiblicher Form) gesetzlich geschützt. Sie sind allein Inhabern einer Approbation oder einer Erlaubnis nach der Bundesärzteordnung bzw. nach dem Psychotherapeutengesetz vorbehalten. Die unbefugte Führung dieser Berufsbezeichnung ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB).  Durch die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes wird für das Land Nordrhein-Westfalen eine verbindliche Form der Erlaubnisurkunde vorgeschrieben. Daher ist bei der Berufsausübung die Berufsbezeichnung „HeilpraktikerIn“ (Psychotherapie) zu führen.

Neben dieser Bezeichnung dürfen folgende Berufsbezeichnungen genutzt werden:
HeilpraktikerIn, eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie
Psychotherapeutische/r HeilpraktikerIn

Unzulässig sind dagegen folgende Bezeichnungen:
TherapeutIn für heilkundliche Psychotherapie
Praxis für Psychotherapie
Psychotherapeutische Praxis
HeilpraktikerIn für Psychotherapie“

Quelle: http://www.kreis-borken.de/uploads/media/HPPsychothInternet_01.pdf

  •  Der Kreis Recklinghausen (gar nicht so weit weg von Borken) spricht sich für  folgende Berufsbezeichnungen aus:

 „…Demnach ist bei der Berufsausübung die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in (Psychotherapie)“ zu führen.

 Neben dieser Bezeichnung dürfen folgende Berufsbezeichnungen genutzt werden:
 Heilpraktiker/in, eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie
Psychotherapeutische(r) Heilpraktiker/in….“

Quelle: http://www.kreis-re.de/dok/schlagworte/53/file/Informationsblatt%20Heilpraktiker%20Psychotherapie.pdf

 

  • Beispielhaft noch ein Gerichtsbeschluss:

    Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, der Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis verstoße mit der Verwendung der Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ gegen § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HeilprG.
    (OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 07.02.2011, 8 LA 71/10, § 1 Abs 3 HeilprG, § 11 SOG ND, § 1 Abs 1 Nr 2 HeilMWerbG)
     Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE110001695&st=null&showdoccase=1  

 

  • Der Landkreis Pinneberg (in Schleswig-Holstein) schreibt allerdings auf seiner Homepage:

 „Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden hat beschlossen, dass Heilpraktiker, die eine Heilpraktikererlaubnis haben, die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist, künftig die Berufsbezeichnung

Heilpraktiker / Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

verwenden sollen.

Diesem Beschluss hat sich das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein und damit auch der Kreis Pinneberg angeschlossen.

Bei diesem Beschluss handelt es sich allerdings nicht um eine verbindliche Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung), sondern um eine Empfehlung.

Bei Neuerteilungen von auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkter Heilpraktikererlaubnisse wird diese o.g. Berufsbezeichnung vom Kreis Pinneberg vorgeschrieben.

Um wettbewerbsrechtliche Probleme mit der Psychotherapeutenkammer zu vermeiden, empfehle ich allen betroffenen Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen , die noch eine andere Berufsbezeichnung in ihrer Heilpraktikerurkunde stehen haben, ab sofort nur noch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker / Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ zu verwenden.“

 Quelle: http://www.kreis-pinneberg.de/Kreisverwaltung/Verwaltungsstruktur/Fachbereich+Soziales_+Jugend_+Schule+und+Gesundheit/Fachdienst+Gesundheit/Team+Verwaltung+_+Heimaufsicht/Heilpraktikerangelegenheiten/Hinweise+zur+Berufsbezeichnung+Heilpraktiker+(Psychotherapie).html

 

Womit dann die Verwirrung vollständig wäre.

Die einzige Bezeichnung, die nirgendwo als „unerlaubt“ aufgeführt wurde bleibt damit: „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“.

Bleibt zu hoffen, dass es bald mehr Rechtssicherheit geben wird.

Jürgen Hönig

Rechtsanwalt 

 

 

 

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