Aus dem Gerichtssaal des Finanzgerichts München:
Steuerbefreiung einer Familientherapeutin (FG)
Einer Heilpraktikerin, die im Auftrag von Landratsämtern als Familientherapeutin für verschiedene Jugendämter im Wesentlichen organische, neurotische und symptomatische Störungen behandelt und im Rahmen der Eingliederungshilfe direkt mit den jeweiligen Landrats- und Kreisjugendämtern abrechnet, kann die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystR (Richtlinie 2006/112/EG) in Anspruch nehmen (FG München, Urteil v. 24.5.2012 – 14 K 3415).
Eine gute Entscheidung des Finanzgerichts München findet
Ihre
Claudia Hönig
Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an den Steuerberater Ihres Vertrauens.
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