Im Herbst vergangenen Jahres wurde das Heilmittelwerbegesetz gelockert. Es dürfen nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG nun auch Kundenmeinungen veröffentlicht werden, solange diese Veröffentlichung nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.
Genau darum ging es beim Prozeß vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf (AZ I-20 U 55/12). Der Beklagte, eine Dentalhandelsgesellschaft, hatte auf ein Bewertungsportal verlinkt und mit „grantiert echten Kundenmeinungen“ geworben. Auf diesem Bewertungsportal gab es nur positive Bewertungen, weil das Portal die negativen Bewertungen erst nach Freigabe durch den Bewerteten veröffentlicht. Dies sei eine irreführende Werbung, meint das OLG Düsseldorf, weil die Bewertungen kein neutrales Bild der Gesellschaft vermitteln, sondern ein übertrieben positives Bild.
Nähere Begründungen können Sie gerne in der Pressemitteilung nachlesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wenn Sie Bewertungsportale nutzen, achten Sie darauf, dass die Kundenmeinungen authentisch sind und Sie sich mit negativen Meinungen auseinandersetzen, statt diese zu löschen.
Herzliche Grüße
Ihre Claudia Hönig