Heilleistung – Befreiung von der Umsatzsteuer nur mit Heilpraktikererlaubnis

Liebe Leser/innen, 

wir wussten es ja schon. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat es nochmals bestätigt. 

Eine Befreiung von der Umsatzsteuer gibt es nur dann wenn eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorliegt.

Es reicht also nicht, viele Ausbildungen durchlaufen zu haben, es bedarf der behördlichen Erlaubnis. Im vorliegenden Falle ging es um “Geistheiler”, der zwar die erforderlichen Ausbildungen durchlaufen hat, aber über keine behördliche Erlaubnis verfügte.

Ihre 

Claudia Hönig