Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker

Sie dürfen als Heilpraktiker eine freiberufliche und eine gewerbliche Tätigkeit nebeneinander ausführen.

Diese Tätigkeiten sind dann steuerlich getrennt zu behandeln. Dies trifft dann zu, wenn Sie neben zum Beispiel der Heilpraktikertätigkeit noch als Kosmetikerin tätig sind.

Hier der Wortlaut der Pressemeldung:

Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit (FG)

Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann (FG Hamburg, Urteil v. 10.9.2013 – 3 K 80/13, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Diesen Tipp hat mir Herr Martin Deppisch zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie seine Kontaktdaten:

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Herzlichen Dank dafür