Das Bürokratieentlastungsgesetz

Heute habe ich gute Nachrichten für Sie:

Am 8.11.2019 beschloss der Bundesrat das „Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG III). Der Bundestag verabschiedete das Gesetz bereits am 24.10.2019. Damit werden einige der von der IHK-Organisation geforderten Maßnahmen umgesetzt. Die meisten Änderungen treten am 1.1.2020 in Kraft.

 

Diese Änderungen sind für Sie interessant, wenn Sie neben den Einkünften aus der Heiltätigkeit noch andere Einkünfte (z. B. Seminare, etc) erzielen:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz (§ 19 Umsatzsteuergesetz – UStG; tritt am 1. Januar 2020 in Kraft).
  • Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer (§ 18 UStG; tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, gilt bis einschließlich 2026).

Ich wünsche Ihnen eine angenehme Zeit. 

Herzliche Grüße

Claudia Hönig