Liebe Leser/Innen,
aufgrund der vielen Nachfragen versuche ich heute, mal einen kleinen Überblick zwischen gewerblichen und freien Berufen zu geben und wann Sie wohin gehören.
Werfen wir einen Blick in das Gesetz:
Einkommensteuergesetz (EStG) § 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
2. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
3. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
4. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
…
Als ausschlaggebendes Kriterium benennt das Finanzamt die geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Das sind insbesondere selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.
Freiberufler brauchen sich nicht beim Gewerbeamt anzumelden. Die Steuernummer wird direkt beim Finanzamt beantragt. Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Als Heilpraktiker gehören Sie zu den freien Berufen. Viele Heilpraktiker üben aber noch eine Nebentätigkeit aus, mit der sie im Zweifel der Gewerbesteuer unterliegen können. Diese sind zum Beispiel:
- Verkauf von Nahrungsergänzung oder sonstigen Mitteln (Kosmetik, etc)
- kosmetische Fußpflege
- Schönheitssalon
- Massage, wenn nur zur Entspannung
Zu den freien Beruf, auch im Nebengewerbe gehört:
- Diätassistent
- Ergotherapeut
- Hebamme
- Krankengymnast
- Krankenpfleger
- Logopäde (wenn der nach dem Logopädengesetz arbeitet)
- Masseur (wenn KV zugelassen, sonst Gewerbe)
- Podologe
- …
Sollten Sie Gewerbesteuerpflichtig werden, beachten Sie, dass Sie als Selbständiger erst Gewerbesteuer ab einem Gewinn von 24.500 Euro zahlen (Dies gilt nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften).
Ich hoffe, dieser Beitrag konnte Ihnen etwas Licht in die freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit bringen.
Herzliche Grüße
Claudia Hönig
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