Lieber Leser/Innen,
bitte beachten Sie, dass es ab 2018 wesentliche Neuerungen für die GWG (geringwertigen Wirtschaftsgüter) gibt. Wenn Sie Anschaffungen für Ihre Praxis vornehmen wollen und diese bis 800 Euro betragen, sollten Sie diese besser in das Jahr 2018 verschieben. Es gelten neue Grenzwerte für die Abschreibung.
- Die neue gesetzliche Regelung hebt die vorgenannten Grenzwerte im Wesentlichen an. Der neue Grenzwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt zukünftig 800 EUR. Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 verbleibt es aber bei den 150 EUR. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert.
- Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig 250 EUR, der obere von 1 000 EUR bleibt unverändert. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten.
- Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (statt bislang 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das bedeutet für Sie im Einzelnen: Wenn Sie noch dieses Jahr einen Drucker für 500 Euro kaufen, müssen Sie den über 5 Jahre abschreiben. Kaufen Sie den Drucker im nächsten Jahr, kann er in 2018 vollständig als GWG abgesetzt werden.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen sicher gerne Ihr Steuerberater? Sie haben noch keinen Steuerberater? Sprechen Sie mich an. Ich vermittele Ihnen gerne einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
Ihre Claudia Hönig