Praxissteuern

Die Tätigkeit eines Heilpraktikers stellt eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG dar.

Da es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist die Tätigkeit nicht bei der Gemeinde, sondern nur beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Das Finanzamt wird daraufhin einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden, der  auszufüllen ist. Näheres Hierzu sehen Sie in meinem Video: 

 

Ab Beginn der selbständigen Tätigkeit ist es erforderlich, sämtliche Belege, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, zu sammeln und diese in entsprechende Aufzeichnungen einfließen zu lassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Buchhaltung und Steuererklärung von Anfang an durch einen Steuerberater erledigen zu lassen.

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpraktiker unterliegen nicht der Umsatzsteuer, ebenso ist keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ist eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erstellen, d. h. die aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben werden gegenübergestellt und so ein Gewinn/Verlust ermittelt, der dann in die Anlage GSE der Einkommensteuererklärung einzutragen ist.

Allerdings kann es auch sinnvoll sein, für die ersten Jahre eine Bilanz erstellen zu lassen (besonders für kassenzugelassene Praxen). Dies hängt ganz von Ihren persönlichen Gegebenheiten ab. Solch eine Bilanz kann Ihnen unter Umständen eine Menge Steuern sparen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass in den Fällen, in denen neben der Heilpraktikertätigkeit eine weitere selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, darauf zu achten ist, dass insoweit eine Umsatzsteuer- und ggf. auch eine Gewerbesteuerpflicht (Gewerbeertrag über 24.500 €) bestehen kann. Sollten die Umsätze aus diesen Tätigkeiten 22.000 € (ab 01.01.2020) nicht übersteigen, besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, so dass hier auch keine Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Verschiedene Tätigkeiten müssen steuerrechtlich klar getrennt werden, da ansonsten eine “Abfärbung” erfolgen kann und dann auch die freiberuflichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen können. Besonders ist dies bei Personengesellschaften problematisch

Wie Sie sehen, ist bei dem Thema Steuern eine Menge zu beachten. Dies auch, weil sich das Steuerrecht in einem ständigen Wandel befindet.

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