Laden Sie Geschäftspartner oder Patienten auf ein Geschäftsessen ein, so können Sie die 70 % des Betrages als Betriebsausgabe geltend machen. Sind Sie Umsatzsteuerpflichtig, dann können Sie die Umsatzsteuer vollständig, den Nettobetrag zu 70 % als Betriebsausgabe geltend machen.
Damit das Finanzamt den Bewirtungsbeleg anerkennt, muss dieser maschinell erstellt sein und alle Speisen und Getränke als Auflistung enthalten. Auf diesen Beleg gehören weiter Ihr Name, der Name aller bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung. Die Angabe „Geschäftsessen“ allein reicht nicht, wohl aber „Geschäftsessen wegen Ankauf Ultraschallgerät“, oder ähnliches. Es ist von Vorteil, diese Daten zeitnah auszufüllen, damit nichts in Vergessenheit gerät. Unvollständige Belege werden vom Finanzamt abgelehnt.
Haben Sie ein Trinkgeld gegeben, können Sie dieses auch absetzen. Das Trinkgeld wird ohne Vorsteuerabzug gebuch und ist zu 100 % absetzbar. Allerdings sollte das Trinkgeld auf der Rechnung vermerkt werden, oder Sie zahlen unbar, so dass der Zahlbetrag auf den Kontoauszügen sichtbar ist.
Sollte die Bewirtung 150,00 € übersteigen, dann brauchen Sie von der Gaststätte eine richtige Rechnung.
Ich hoffe, nun können Sie Geschäftsessen noch mehr genießen.
Ihre
claudia Hönig