Jetzt ist es Amtlich: Geistheiler gehören zum Gesundheitswesen

Liebe Geistheiler/Innen, 

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden: Geistheiler müssen Beiträge zur Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bezahlen (B 2 U 9/17 R). 

Die Urteilsbegründung ist wirklich spannend: Es wird ausgeführt, dass die Klägerin nach eigener Darstellung aussagt, Krankheiten zu heilen oder abzuwenden. Die Berufsgenossenschaft muss die Tätigkeit nicht prüfen oder bewerten. Es spiele auch keine Rolle, ob die Tätigkeit staatlich anerkannt sei, oder ob die angewandten Methoden dem wissenschaftlich anerkannten Stand der Medizin entsprechen. Entscheidend ist die Aussage der Klägerin  dass sie nach eigenen Angaben mit energetischen Methoden Krankheiten heilen oder lindern wolle. Dies sei, nach Auffassung der Bundessozialrichter, das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der Zugehörigkeit zum Gesundheitswesen. So ist die Praxis der Klägerin für „energetische Körperarbeit“  nun dem Gesundheitswesen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zuzuordnen. 

 

Was heißt das für Sie als Geistheiler?

Es gibt zurzeit mehr als 10.000 registrierte Geistheiler in Deutschland. Das ist eine nicht unerhebliche Anzahl. 

Bitte prüfen Sie, ob Sie nun nicht auch eine Meldung an die Berufsgenossenschaft abgeben müssen. Hierfür kommt es erheblich darauf an, was Sie in der “Außendarstellung” mitteilen. Die Klägerin wendete folgende Methoden an: Reconnective Therapy, Total touch Pulsing, Geistheilung, energetische Körperarbeit. 

Sollten Sie diese Verfahren anwenden, empfehle ich dringend eine Kontaktaufnahme mit der Berufsgenossenschaft. 

 

Dachverband geistiges Heilen

Für weitere Hilfe können Sie sich auch gerne an den 

Dachverband Geistiges Heilen e. V.
Winterhalterstraße 9 
76530 Baden-Baden 
Telefon: 0 72 21 – 97 37 901
E-Mail: info@dgh-ev.de
Internet: www.dgh-ev.de

wenden. Ein sehr kompetenter Verband, den ich gerne weiterempfehle. Allgemeiner Hinweis für im Gesundheitswesen Tätige:

Es besteht übrigens für alle Unternehmer im Gesundheitswesen eine Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft. 

 

Ich danke Ihnen fürs Lesen und Teilen!

Ihre Claudia Hönig