DSGVO Verstöße doch abmahnfähig? – Urteil OLG Hamburg

Das OLG Hamburg (2 U 66/17) hat nun entschieden, dass DSGVO Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Im konkreten Fall ging es zwar um die Gestaltung von Bestellprozessen, aber das OLG hat sich auch konkret mit der Abmahnfähigkeit durch Wettbewerber befasst. 

Sollte sich die Meinung des OLG durchsetzen, könnte doch noch eine Abmahnwelle auf uns zurollen. Ich hoffe es nicht und hoffe darauf, dass der Gesetzgeber bald ein Gesetz gegen den Abmahnwahn erlässt. Dennoch sollten Sie darauf achten, die Anforderungen der DSGVO einzuhalten. Abgemahnt können Sie nur, wenn Sie das nicht tun. 

 

Was bedeutet das für Heilberufler konkret?

Bitte überprüfen Sie, ob Sie folgende Punkte für Ihre Praxis umgesetzt haben:

  • Einverständniserklärung und Aufklärung des Patienten zur Speicherung der Gesundheitsdaten.
  • Prüfung, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten brauchen.
  • Führen Sie ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten?
  • Führen Sie eine Dokumentation der technischen und Organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit und halten Sie diese auch ein (z. B. Datensicherung, etc. )?
  • DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf der Webseite?
  • verschlüsseltes Kontaktformular
  • Newsletter, etc DSGVO-Konform einsetzen
  • AV-Verträge mit Dienstleistern?
  • Verschwiegensheitsverpflichtungen mit Mitarbeitern (auch Putzfrau)?

Ich kann Ihnen nur anraten, all diese Dinge in Ihrer Praxis umzusetzen. Neben einer Abmahnung könnten Ihnen im schlimmstenfall ein Bußgeld drohen. 

 

Kostenfreies Video zum Thema DSGVO und Heilpraktiker

Mein kostenfreies Video finden Sie hier: 

https://www.youtube.com/watch?v=dPy57-MERYw&t=12s

 

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.  Ich danke Ihnen. 

Herzliche Grüße 

Claudia Hönig

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