Heilpraktiker und die Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich sind Sie als Heilpraktiker nicht rentenversicherungspflichtig. Wenn Sie allerdings auch als Coach oder Lehr-Trainer arbeiten, kann eine Rentenversicherungspflicht eintreten. Dies gilt auch für Sie, wenn Sie noch als Hebamme, Entbindungspfleger, Logopäde, Sprech-, Stimm und Sprachtherapeut tätig sind. 

Als Trainer/Coach können Sie Rentenversicherungspflichtig werden. Hier gab es viele Unsicherheiten. Mehr Rechtsklarheit hat ein Urteil des BSG vom 23.04.2015 geschaffen. Es geht hier um den Unterschied zwischen Lehrertätigkeit (die RV-pflichtig ist) und einer Beratertätigkeit.  Auch interessant ist das Urteil des AG Osnabrück von Januar 2019.

Lehrertätigkeit:

Die Lehrertätigkeit ist wesentlich geprägt von einer Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl von unbestimmten Anwendungssituationen (d.h. generelles Wissen wie Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten) (zb. NLP-Ausbildungen, Seminare für Autogenes Training, etc)

Beratertätigkeit:

Es wird zwar auch Wissen vermittelt, der Schwerpunkt liegt aber auf der Eröffnung von Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Handlungszweck. D.h., es wird auf die individuellen Probleme des Ratsuchenden konkret eingegangen, es werden Lösungsmöglichkeiten erarbeitet oder Handlungsoptionen aufgezeigt. Ein begleitender Wissenstransfer ist von eher untergeordneter Bedeutung.

Von Seiten des Klienten ist das Hauptmotiv für eine Beratung, die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung. Bei der Teilnahme an einer Schulung liegt das Hauptmotiv primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn.

Das Urteil des AG Osnabrück ergänzt noch um die Personal Trainer, die ja 1:1 unterrichten. Dies wird nicht als lehrende, sondern als beratende Tätigkeit eingestuft. 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:

Liegt Ihr Gewinn unter 4.800 € im Jahr, brauchen Sie noch nicht in die Rentenversicherung einzuzahlen. Beschäftigen Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (geringfügig reicht nicht!), dann sind Sie auch von der Rentenversicherungspflicht befreit. 

Fragen Sie Ihren Steuerberater!

Die Rentenversicherung prüft Webseiten und kann bis zu 4 Jahre Beiträge rückwirkend einfordern. Das kann ein immenser Betrag werden. Deshalb unser Rat: Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater und lassen Sie Ihre spezielle Situation genau prüfen.  

Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir dürfen aus Rechtsgründen keine Einzelberatung zu Steuerfragen anbieten, vermitteln Sie aber gerne an einen auf dieses Thema spezialisierten Steuerberater. 

Herzliche Grüße 

Claudia Hönig & Team