Da hat mir vor einiger Zeit ein Steuerberater zum Thema Nichtrauchertraining bei Heilpraktikern folgendes mitgeteilt:
Das Finanzgericht in Köln fällte folgendes Urteil (AZ: 10 K 2389/09)
Danach gilt die Befreiung der Umsatzsteuerpflicht für einen Entwöhnungskurs von Rauchern nur dann, wenn Heilpraktiker und Ärzte dem Rauchgenuss eines Patienten einen Krankheitswert beimessen. Dabei ließen sich die Richter nicht von der vielfach nachgewiesenen Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens beeindrucken – ebenso wenig davon, dass jeder Raucher nikotinsüchtig ist. Bei dieser Sucht müsse vielmehr in jedem einzelnen Patienten durch eine individuelle Untersuchung nachgewiesen werden, „wie weit der Verlust der Selbststeuerungsfähigkeit im Einzelfall fortgeschritten ist“.
Nur bei einer solchen dokumentierten Diagnose handle es sich um Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerbefreite Leistungen. Liegt eine solche individuelle Diagnostik einer Suchterkrankung und zwanghaften Abhängigkeit nicht vor, handelt es sich nach Meinung der Richter um keine Heilbehandlung. Die Maßnahme zur Raucherentwöhnung wird dann im Regelfall als Wellness-Leistung ausgelegt und ist als solche nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit. – Gegen sein Urteil ließ das FG Köln (zum Glück) wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
Ich empfehle daher allen Heilpraktikern, die Nichtraucherkurse anbieten, für jeden Teilnehmer eine individuelle Diagnostik zu erstellen.
Ihre
Claudia Hönig