Kostenlose Untersuchungen können gegen das HWG verstossen

OClaudia Hönig - Erfolg in HeilberufenLG Celle: Kostenlose Venenkurzuntersuchungen verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz (Beschluss vom 03.11.2011, 13 U 167/11)

Der Fall:
Eine Klinik hatte in der regionalen Presse eine kostenlose Sprechstunde für eine Voruntersuchung angeboten. Konkret sollte ein Venenkurzcheck durchgeführt werden. Die Wettbewerbszentrale schaltete sich ein. Die geforderte Unterlassungserklärung gab die Klinik nicht ab. Es kam zu einem Rechtsstreit, in welchem das Krankenhaus unterlegen ist.

Die Problematik:
§ 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verbietet es, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Auch ärztliche Leistungen können als Zuwendungen im Sinne § 7 HWG erbracht werden. Das ist dann der Fall, wenn z. B. eine Klinik mit unentgeltlichen Leistungen wirbt, bei denen der angesprochene Verbraucher davon ausgeht, dass sie üblicherweise entgeltlich erbracht werden.

Nach Auffassung der Gerichte ist eine Venenkurzuntersuchung eine ärztliche Leistung, die üblicherweise nur gegen Geld zu erhalten ist. Der Verbraucher erwartet bei einer solchen Untersuchung nämlich nichts anderes als eine körperliche Befunderhebung zu seinem Venensystem. Erfolgt der Venencheck aber kostenlos, handelt es sich um eine Zuwendung und sonstige Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Eine solche Zuwendung ist geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers, ob und in wessen Behandlung er sich begibt, unsachlich zu beeinflussen. Daraus resultiert die Wettbewerbswidrigkeit.

Da es sich beim Venenkurzcheck um eine Befunderhebung handelt, kommt auch die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG nicht in Betracht. Danach sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben nicht unzulässig, wenn sie in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen.

Die Folge:  
Trennen Sie strikt zwischen kostenlosen Auskünften und Ratschlägen (erlaubt) und kostenlosen Befunderhebungen und Behandlungen (nicht erlaubt).

Dieser Artikel ist ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Hönig, Friedrichsdorf (www.ra-hoenig.net).