Müssen Heilpraktiker wirklich in die Künstlersozialkasse einzahlen?

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt für die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Damit selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen können wie Arbeitnehmer.

Die KSK ist kein Leistungsträger, sondern koordiniert die Beitragsabführung an die Krankenversicherung und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu, sie müssen dafür allerdings nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die KSK stockt die Beträge auf. Der Monatliche Beitrag ist Einkommensabhängig und wird somit aus dem monatlichen Einkommen ermittelt. Ausnahme bildet hier nur der Berufsanfänger.

 

Wer muss die Künstlersozialabgabe leisten?

Die Künstlersozialabgabe leisten all jene, die selbst KünstlerInnen und PublizistInnen engagieren, egal ob diese über die Künstlersozialkasse versichert sind oder nicht. Auch wenn sie nur gelegentlich jemanden für künstlerische Leistungen beauftrag wird, müssen Sie unter Umständen Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen. (§ 24 KSVG).

Seit 2014 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,2 %, wenn die festgelegte Bagatellsumme von 450 € pro Jahr überschritten wird. 

 

 

Was heißt das für Sie als Heilpraktiker?

Als HeilprakterInnen und in anderen Heilberufen sind Sie grundsätzlich abgabepflichtig.

Bitte klären Sie dies mit Ihrem/r Grafikerin oder Ihrem Webdesigner, wenn Sie über der jährlichen Bagatellgrenze von 450 € liegen. 

Meine Kunden selbst sind nicht abgabepflichtig. 

Ihre 

Claudia Hönig