Ist Ihre Werbung erlaubt?

Manchmal wünschte ich, dass es klarere Formulierungen und konkrete Vorgaben für das gibt, was in der Werbung für Ihre Heilpraktikertätigkeit erlaubt ist und was nicht.  So wie in der Naturheilkunde auch, kommt es auf den Einzelfall an. Es ist meist nicht das eine Wort, welches abmahnfähig ist, sondern die Wirkung des Gesamttextes. 

In diesem Beitrag können wir nur einen klitzekleinen Überblick geben. Möge dieser Ihnen ein wenig Klarheit bringen. 

In § 3 Heilmittelwerbegesetz ist zu lesen: Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Was bedeutet der Inhalt des § 3 HWG nun in Bezug auf gesundheitsbezogene Versprechungen und Aussagen über die Wirksamkeit?

 

Unwahre Behauptungen: Werbeaussagen, die nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse oder durch nachgewiesene und anerkannte therapeutische Erfolge gestützt werden, gelten als irreführend. Es dürfen keine falschen Versprechungen hinsichtlich der Wirksamkeit oder Erfolgschancen einer Behandlung gemacht werden (zum Beispiel: „Diese besonderen Schuhe verringern beim Tragen Cellulitis“)

Fehlende wissenschaftliche Belege: Werbeaussagen, die sich auf Behandlungsmethoden oder -mittel beziehen, für die es keine anerkannten wissenschaftlichen Belege gibt, können als irreführend angesehen werden. Dies gilt besonders dann, wenn solche Methoden oder Mittel als gleichwertig oder überlegen im Vergleich zu wissenschaftlich anerkannten Verfahren dargestellt werden. (z. B. Ginseng hilft gegen alle Krankheiten; Magnetarmbänder)

Übertreibungen und Absolutheitsansprüche: Aussagen, die eine absolute Heilung, Erfolgsgarantien oder sehr schnelle Wirkungen versprechen, ohne auf mögliche Risiken oder Einschränkungen hinzuweisen, können ebenfalls irreführend sein (Methode x ist die sanfteste Methode, um y zu beheben; Alle haben unglaubliche Erfolge erzielt…; Distelölkapseln machen Ihr Blut gesund…; Patentrezept für die schlanke Figur…)

Angstwerbung: Werbung, die beim Adressaten unbegründete Ängste schürt, beispielsweise durch die Darstellung schwerer Krankheitsverläufe bei Nichtbehandlung, kann als irreführend betrachtet werden (z. B. Handeln Sie jetzt, bevor es zu spät ist..)

Ausnutzung von Leid: Werbung, die das Leid von Patienten ausnutzt oder auf emotionale Weise Druck ausübt, um die Notwendigkeit einer Behandlung zu betonen, kann ebenfalls irreführend sein. 

Unbelegte Erfolgsquoten: Die Angabe von Erfolgsquoten ohne wissenschaftliche Belege. Beispiel: „Über 95% Erfolgsrate bei der Behandlung von Allergien.“

 

Vorsicht auch bei Aussagen über die Wirksamkeit:

Unzulässig ist eine Werbung mit Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln, die eine Wirkung beilegt, die diese nicht haben. Es geht hier um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Auch fachlich umstrittene Meinungen dürfen nicht als unstrittig dargestellt werden. 

Folgende Aussagen wurden abgemahnt:

  • ..wirkt universell..
  • Ein Allheilmittel.. 
  • Abnehmstrategie für homöophatische Arzeimittel
  • Abnehmgarantieschein
  • zuverlässige Schmerzbehandlung .. 
  • Heilkraft der Salzgrotte
  • Fastenkur entschlackt und baut die Fettpolster ab
  • So wirksam wie ein Antibiotikum
  • Auch die Bewerbung einer in der Medizin umstrittenen Blutuntersuchung, ohne dass kenntlich gemacht wird, dass dieses Untersuchungsverfahren nicht zum Standard gehört.
  • Wer wird denn gleich verzweifeln? Gott sei Dank gibt es die Naturheilpraxis im….
  • In Feinströmen stecken gewaltige Heilkräfte
  • „Abstehende Ohren verursachen häufig psychische Störungen. Sie lösen bei Kindern Scham- und Minderwertigkeitsgefühle aus.“
  • Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbstheilungskräfte an…“
  •  „Bachblüten sind Hilfsmittel für alle Menschen, die sich in einem persönlichen Wachstumsprozess befinden und ihr Leben verändern wollen“

  • Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf“. Mit diesen Worten warb eine Händlerin im vorliegenden Fall (LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008; Az. 327 O 204/08) für die von ihr im Internet angebotenen „Heilsteine“.

  •  „Homöopathie greift in die Steuerungsvorgänge des Organismus ein. Die homöopathische Arznei wirkt von innen heraus, stärkt das Abwehrsystem und hilft dem Körper, die Krankheit günstig zu beeinflussen oder gar zu besiegen.“

  •  „Die Magnetfeldtherapie ist eine Basistherapie, die einerseits Regenerationsprozesse im Körper stimuliert und andererseits Selbstheilungskräfte aktiviert.“

  •  „Die Indikationen für eine Biophotonen-Therapie sind sehr vielfältig. Ich setze sie unter anderem ein bei Allergien, Burnout, zur Stärkung des Immunsystems, bei Entzündungen und degenerativen Erkrankungen.“

  •  Verbraucherschutz: unzulässige Werbung für Schüssler-Salze als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“

Bitte beachten Sie: Selbst die Formulierung „kann helfen“ gilt als Aussage über eine Wirksamkeit, weil sie eine wahrscheinliche Wirkung impliziert.

 

Achtung bei der Namensführung

Eine Irreführung kann auch bei der Namensführung vorliegen. Achten Sie darauf, dass Sie nicht eine Größe, einen Status oder eine andere zur Täuschung geeignete Aussage verwenden, die nicht vorliegt

Abgemahnt wurden zum Beispiel:

  • Gesundheitszentrum (wenn nicht nachweisbar die größte Praxis am Ort)
  • Institut für biologische Therapie 
  • praktischer Psychologe (bei einem Heilpraktiker Psychotherapie)
  • Ambulantes Behandlungsinstitut für Beinleiden

Achten Sie auch auf die Bezeichnung „Experte“. Ein Experte verfügt über mehrjährige besondere Erfahrungen auf dem beworbenen Gebiet. Abmahnfähig sind auch das Hervorheben von Befähigungen, die so in der Form nicht wirklich vorliegen. 

Der Sinn hinter diesem Gesetz

Keiner will über den Tisch gezogen werden. Wie oft haben wir selbst schon mal völlig daneben gegriffen, weil wir auf eine „unseriöse“ Werbung reingefallen sind. 

Gerade Menschen, die verzweifelt sind, klammern sich an jeden Strohhalm: Dieses Gesetz dient ihrem Schutz. 

Deshalb: Bleiben Sie sachlich,  klären Sie auf. Geben Sie dem Leser alle Informationen, damit dieser sachgerecht abwägen kann. Nennen Sie auch Risiken und Nebenwirkungen. Weisen Sie darauf hin, wenn Ihre Methode wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Bleiben Sie ehrlich, beschönigen Sie nichts. 

 

Was nun tun?

Unser Rat:  Beschreiben Sie entweder das Verfahren, wie Sie es anwenden, was man von außen sehen kann, ODER Beschreiben Sie ein Beschwerdebild (eine Erkrankung) ohne Bezug auf das Verfahren, welches Sie anwenden. Erklären Sie Ihren Patienten, wie Sie diese Erkrankung im ganzheitlichen Kontext wahrnehmen und was diese Erkrankung ist, ohne zu einer Selbstbehandlung anzuregen. 

Bitte bedenken Sie: Es ist meist nicht das eine Wort, welches abmahnfähig ist, sondern die Wirkung des Gesamttextes. Was liest ein Interessierter aus diesem Text? Was ist die Gesamtwirkung der Aussage?

Erkundigen Sie sich bitte auch beim Verband oder einem Anwalt Ihres Vertrauens, um Abmahnungen zu vermeiden. 

Ihre 

Claudia Hönig (mit freundlicher Unterstützung von Rechtsanwalt Jürgen Hönig)

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