Aufbewahrungsfristen für Heilpraktiker

Gemäß den ethischen Richtlinien des Heilpraktikerverbandes sind Behandlungsunterlagen und dazugehörender Schriftverkehr 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren. Dies erfolgt in Anlehnung an die Aufbewahrungsfristen für Ärzte.
Steuerunterlagen sind gleichfalls 10 Jahre aufzubewahren. Dazu zählen Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege. Handels- und Geschäftsbriefe müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in welchem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden siehe auch § 147 AO.

Vernichtung der Unterlagen:
Die Unterlagen, die nach 10 Jahren vernichtet werden können, müssen so vernichtet werden, dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist.