Neues Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung

Liebe Interessenten, 

hier mal wieder ein Urteil zur Umsatzsteuerbefreiung:

Der BFH hat mit Urt. XI R 3/15 v. 26.7.2017 einer Heileurythmistin die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zuerkannt. Entscheidend für die Beurteilung war, dass die Klägerin als Mitglied des Berufsverbandes zur Teilnahme an den Verträgen zur integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V (im Streitfall in der Fassung vor dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015) berechtigt war. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche von Ärzten angeordnete heileurythmische Heilbehandlungsleistungen.

Bitte beachten Sie: Die Umsatzsteuerbefreiung stützt sich auf die Verordnung der Ärtze und auf die Ausbildung der Klägerin. Und leider nicht so einfach auf Heilpraktiker zu übertragen. Dennoch ist es ein Schritt in die meiner Meinung nach richtige Richtung.