Hinweise zur Buchführung

Die Tätigkeit als Heilpraktiker zählt gem. § 18 EStG zu den freien Berufen.

Das heißt der Heilpraktiker ist nicht buchführungspflichtig und kann seinen Gewinn durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln. Diese Ermittlung wird jeweils am Jahresende erstellt.

Einkommensteuer:

Der mit der Gewinnermittlung erzielte Überschuss ist bei der Einkommensteuererklärung auf der Anlage S anzugeben.

Umsatzsteuer:

Die Einnahmen aus der Tätigkeit als Heilpraktiker unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Das heißt, auf den Rechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen kann nicht abgezogen werden.
Sollten Sie als Heilpraktiker aber zusätzliche Einnahmen haben, z. B. durch Kurse oder Verkauf von Heilmitteln über einen Jahresumsatz von 22.000 €, werden diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Betrag von 22.000,00 € kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung angewandt werden.
Bei Einnahmen aus nichttherapeutischer Tätigkeit von bis zu 50.000 € im Jahr sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Bei darüber hinaus gehenden Einnahmen, ist eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Sollten Sie feststellen, dass Sie erhebliche Einnahmen aus nichttherapeutischer Tätigkeit haben, ist es sinnvoll, dies sobald als möglich beim Finanzamt anzuzeigen. Es könnten sonst erhebliche Nachzahlungen auf Sie zukommen.

Aufbewahrung der Unterlagen:

Auch wenn keine gesetzliche „Buchführungspflicht“ besteht, müssen die Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar aufgelistet werden und die Belege sind 10 Jahre aufzubewahren.