Rentenversicherung: Zweijährige Übergangsfrist für selbständige Lehrer kommt

Seit Monaten herrscht Unsicherheit bezüglich der Rentenversicherungspflicht für selbständige Lehrer (das gilt auch für „nebenberuflich“ selbständige Lehrer, zum Beispiel als Heilpraktiker in einer Heilpraktikerschule)

Nun gab es endlich eine Entscheidung:

Zwei Jahre lang können Selbstständige Lehrtätigkeiten ausüben, ohne eine Einstufung als Arbeitnehmer befürchten zu müssen. Diese Übergangsregelung wird in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgenommen und gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Der zuvor gestrichene § 127 wird durch einen neuen Text ersetzt. (In der verlinkten Bundestagsdrucksache findet sich die Änderung auf Seite 18 folgende).

Voraussetzung für die Anwendung der Regelung: Beide Parteien müssen bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein und der Selbstständige muss zustimmen, dass keine Versicherungspflicht eintritt. Wichtig: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, die für Lehrkräfte nach den Vorschriften des SGB VI besteht, bleibt unberührt.

Mehr dazu finden Sie hier: 
https://www.vgsd.de/herrenberg-dialogprozess-uebergangsregelung-fuer-lehrkraefte-kommt-union-verspricht-sfv-reform/

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