Kontaktformular muss einen Datenschutzhinweis enthalten.

Claudia Hönig - Erfolg in HeilberufenJa, liebe Leser, 

die Welt wird gerade nicht unkomplizierter.

Nun hat das OLG Köln entschieden, dass es für Webseitenbetreiber verpflichtend ist, gemäß § 13 TMG einen Hinweis zur Widerrufbarkeit der Einwilligung der Datenspeicherung zu geben, wenn ein Kontaktformular verwendet wird. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe des Formulares stehen. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus. 

So kommt für Sie als Webseitenbesitzer wieder Arbeit auf Sie zu. So leid es mir tut. 

Wer das ganze Urteil lesen möchte, findet es hier: Oberlandesgericht Köln AZ 6 U 121/15.

Meine Bitte an Sie:

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kontaktformular einen Datenschutzhinweis enthält. Dieser könnte wie folgt aussehen:

Datenschutzhinweis: 
Mit diesem Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage an mich richten. Ihre Daten werden über meinen Provider per E-Mail an mich weitergeleitet und nach Beantwortung umgehend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck oder eine Datenweitergabe an Dritte findet nicht statt.  Sie können Ihre Einwilligung zur Datenerhebung und Datennutzung jederzeit durch eine Nachricht an mich widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden Ihre Daten umgehend gelöscht.