Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Heilpraktikerpraxen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um und verpflichtet bestimmte Unternehmen zur Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen.

Ausnahme für kleine Praxen:

Für Heilpraktikerpraxen gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen. Ein Kleinstunternehmen ist definiert als ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
 

Da die meisten Heilpraktikerpraxen diese Kriterien erfüllen, sind sie von den Verpflichtungen des BFSG hinsichtlich der Barrierefreiheit ihrer Websites ausgenommen.

Sie können, müssen aber nicht

Dennoch kann es für Sie als Heilpraktiker sinnvoll sein, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Barrierefreie Websites verbessern die Zugänglichkeit für alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und können somit die Reichweite und Nutzerzufriedenheit erhöhen. 

 

Sind Sie dabei?