Fernbehandlung – Möglichkeiten für Heilpraktiker

Bislang war es Ärzten gemäß der Berufsordnung untersagt, Fernbehandlungen durchzuführen. 

Bereits im Mai 2018 wurde durch Beschluss der Bundesärztekammer das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung aufgehoben. In der Musterberufsordnung ist zu lesen: 

“Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.”

Heilpraktikern war es unter Beachtung aller Sorgfaltspflichten auch vorher schon erlaubt, Fernbehandlungen durchzuführen.

 

Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen des Gesetzgebers für die Durchführung der Fernbehandlung:

„Es dürfen dabei nur solche Fernbehandlungen bei Menschen beworben werden, bei denen die Einhaltung anerkannter fachlicher Standards gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem anerkannten medizinischen Stand der Erkenntnisse eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist“ (BT-Drs. 19/13438, S. 78).

 

Das Werbeverbot für alle “nicht-ärztlichen” Heilberufe

§ 9 HWG wurde angepasst und lautet nun:

“1 Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.” (Hervorhebung durch Rechtsanwalt Hönig)

Es ist also zu lesen… persönlicher ärztlicher Kontakt.

Da diese Änderung erst am 19.12.2019 erfolgt, gibt es im Moment weder eine “Auslegungsrichtlinie” oder Urteile. Es ist daher mehr als fraglich, ob sich auch Heilpraktiker und Psychotherapeuten auf Satz 2 berufen können. Also: Im Moment keine Werbung für die Fernbehandlung.

 

 

Verbietet das nun jeden Hinweis auf die Online-Sprechstunde? 

Der Begriff der Werbung:

In der Kommentierung ist zu lesen:  “Die Fernbehandlung muss überhaupt zu Zwecken des Wettbewerbs angeboten werden; wer aus gesundheitspolitischer oder sonst ideeller Zwecksetzung handelt, erfüllt den Tatbestand der Werbung nicht ………. „  (Heymanns Taschenkommentar 5. Aufl. zu § 9 HWG, Carl Heymanns Verlag)

Wenn Sie also nun, um Ihren Patienten zu helfen, während der Corona-Zeit eine Online-Sprechstunde anbieten und darauf hinweisen, dass dies nur zum Schutze des Patienten dient, ist auch hier meines Erachtens ein Hinweis möglich, ohne gegen § 9 HWG zu verstoßen. 

Wie gesagt: hier ist noch einiges im Fluss. Meine Hinweise gebe ich nach bestem Wissen und Gewissen und mit dem Bestreben, Ihnen und somit auch Ihren Patienten in diesen Zeiten zu helfen. Ich kann hierbei selbstverständlich nicht ausschließen, dass Verbände, Rechtsanwälte, Gerichte eine andere Auffassung vertreten.

“Werben” Sie also nicht für Online-Sprechstunden, sondern für Online-Beratung. Solange Sie nicht damit werben, zu diagnostizieren und zu therapieren, fallen Sie nicht unter das HWG. In einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Patienten können Sie auch eine Online-Sprechstunde vorschlagen. Das ist meines Erachtens keine Werbung.

 

 

Bitte beachten Sie bei  Durchführung einer Online-Sprechstunde unbedingt:

 

 

Freiwilligkeit und Einwilligung: 

Die Teilnahme an einer Online-Sprechstunde ist freiwillig. Lassen Sie sich von Ihren Patienten eine Einverständniserklärung unterschreiben. 

 

 

Sorgfaltspflicht:

Bitte beachten Sie, dass Ihre Sorgfaltspflicht gewahrt sein muss.  Je nach Fall ist ein persönlicher Kontakt unerlässlich. Es sollte Rechenschaft abgelegt werden können, warum von einem persönlichen Kontakt abgesehen werden kann. Dies ist zu dokumentieren. Überlegen Sie sich genau, zu welchen Themen Sie eine Online-Sprechstunde anbieten können (zb Befundbesprechung, etc). Die Verantwortung liegt in Ihren Händen.  Dies gilt für die Art der Behandlung, als auch für die Methode, die Sie wählen. 

 
Datenschutz:

Bitte achten Sie bei den von Ihnen verwendeten Systemen auf die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO. Bitte holen Sie sich auch das Einverständnis Ihres Klienten zum verwendeten Kommunikationsmedium ein. Die KBV hat eine Liste zertifizierter Anbieter herausgegeben. Diese können Sie hier herunterladen: Liste_zertifizierte_Videodienstanbieter

Möglich sind auch Sitzungen über andere Anbieter, die DSGVO konform sind, wie zb eyeson. Skype ist nach meinen Informationen ist Skype nicht DSGVO konform (https://www.e-recht24.de/news/datenschutz/11860-skype-abhoeren-datenschutz.html).  Zoom hingegen schon (https://zoom.us/de-de/gdpr.html).  Informieren Sie mich gerne auch über andere Anbieter. Danke schön.

Bitte denken Sie in jedem Fall daran, mit dem Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. 

Sie müssen auch Ihr Verzeichnis der Verfahrenstätigkeiten um dieses Tool ergänzen. Passen Sie auch die Einverständniserklärung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten an.  Ein allgemeines Formular für die Einwilligung finden Sie hier: DS-einwilligungselbst (Download)

 
Abrechnung:

Bitte überlegen Sie sich, wie Sie die Abrechnung mit dem Patienten handhaben, wenn dieser nicht in der Praxis erscheint (Vorkasse, Rechnung versenden, Paypal).

 

 

Patienteninformation:

Informieren Sie den Patienten ausführlich über den Ablauf der Online-Sprechstunde und klären Sie ihn darüber auf, welche Voraussetzungen nötig sind. 

Dieser Beitrag stammt von Rechtsanwalt Hönig, (ra-hoenig.net) Vielen Dank dafür.

 

Steuern: 

Rechnen Sie Online-Sprechstunden ab, rechnen Sie diese ganz normal über Ihr Abrechnungsprogramm ab. Auch das sind Heilleistungen. Bieten Sie jedoch vermehrt Coaching an, müsste dieses streng genommen mit einem anderen Rechnungskreis berechnet werden. Das sind keine Einnahmen aus der Heilpraktikertätigkeit. Sollten sich diese Einnahmen mehren sollten Sie eine weitere freiberufliche Tätigkeit als Coach anmelden. Auch hier können Sie zunächst die Kleinunternehmerregelung nutzen (Freigrenze 22.000 €). Es kommt hier darauf an, welchen Umsatz Sie generell haben. Besprechen Sie dies bitte mit Ihrem Steuerberater.

 

 

Unser Angebot: 

Gerne sind wir bei weiteren Fragen, Umsetzung und Implementierung in Ihren Praxisbetrieb für Sie da. Sprechen Sie uns an (Rechtliches: www.ra-hoenig.net, sonstiges: info@erfolg-in-heiberufen.de).