Update: 10.12.2021-15:41
Um was geht es im Update des IfSG?
Es gibt neue, verschärfte Test-Regeln für ärztliche und therapeutische Praxen (bitte nachlesen in § 28 b Absatz 2 IfSG).
Im Einzelnen: Die Corona-Schutzmaßnahmen in Praxen
Arbeitgeber, Beschäftigten und Besucher einer Praxis:
Praxen (alle Heilberufe) dürfen vom Arbeitgeber, Beschäftigten und Besuchern (Die neuen Regelungen beschränken sich zudem ausschließlich auf Besucher, die sich länger als 15 Minuten in der Einrichtung aufhalten. Ausdrücklich keine Besucher sind Personen, die in diesen Einrichtungen, betreut, gepflegt, untergebracht oder behandelt werden! Patienten müssen keinen Testnachweis erbringen) nur betreten werden, wenn sie getestete Personen im S. d. § 2 Nummer 6 COVID-19-SchAusnahmV (dort steht: Eine getestete Person ist eine asymptomatische Person, …und im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist) sind UND einen Testnachweis mit sich führen.
GEIMPFTE oder GENESENE: Sie brauchen 2 mal pro Woche einen Testnachweis, die zugrunde liegende Testung kann auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen
Folgende Einrichtungen fallen unter § 28b Abs. 2 IfSG:
Für Patienten gilt gem. § 28 b IfSG:
Testkonzept, Dokumentations- und Übermittlungspflicht für Praxen gem. § 28 b Abs 1 und Abs 3 IfSG:
Abs 1: Testkonzept
Sie sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben Sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.
Abs 3: Dokumentations- und Übermittlungspflicht
Nach § 28b Abs. 3 IfSG in der neuen Fassung sind Sie verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen (nach den Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1) durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
- Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind,
- sowie bezogen auf Besuchspersonen und Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.
Näheres sollen die Örtlichen Gesundheitsämter mitteilen, die haben gerade mein vollstes Verständnis.
Dokumentation mittels Praxissoftware
Häufige Fragen
Für Sie als Therapeut gilt:
Trotz Impfung oder „Genesen“ ist 2 mal pro Woche ein Antigen-Schnelltests erforderlich. Sie können diesen selbst ohne Aufsicht durchführen. Bitte dokumentieren Sie das Ergebnis.
Sie sind ungeimpft? Sie müssen einen tagesaktuellen Testnachweis erbringen und dokumentieren. Bitte beachten Sie hier den Absatz Testnachweis weiter oben.
Leider gibt es dazu keine explizite Aussage im Gesetz. Sie sind weder Arbeitgeber, noch Beschäftigter noch Besucher. Das Gesetz ist so zu verstehen, dass hier alle Gesundheitsbetriebe erfasst sind.
Nach meiner Erkenntnis gilt es für alle Tage, an der Sie in der Praxis sind. Wenn Sie nicht da sind, brauchen Sie auch keinen Test.
Meines Wissens haben folgende Bundesländer die Umsetzung gestoppt:
Fragen Sie gerne Ihren Steuerberater. Meine persönliche Meinung ist: ja
Das oben geschriebene stellt mein Verständnis dar und ist keine Rechtsberatung
Sie wissen: Ich bin kein Rechtsanwalt und darf keine Rechtsberatung anbieten. Bitte erkundigen Sie sich gern bei Ihrem Verband oder einem Anwalt Ihres Vertrauens.
Für Coaches und psychologische Berater
Es gibt einen eigenen Beitrag:
Corona – 3 G Regel für Coaches und Therapeuten?